Geschäftsordnung TSV Kösching Radsportabteilung

Name, Zweck, Gründung

Die Sparte „Radsport“ innerhalb des TSV Kösching führt den Namen „TSV Kösching Radsportabteilung“. Die Radsportabteilung ist eine eigenständige Gemeinschaft von Mitgliedern innerhalb des TSV Kösching, die sich zur Ausübung und Förderung des Radsportes zusammengeschlossen hat. Die Abteilung setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von rassischen, religiösen, parteipolitischen und militärischen Gesichtspunkten durch Pflege der Freundschaft und Geselligkeit, durch Vorträger und andere geeignete Veranstaltungen, die Lebensfreude und Gesundheit ihrer Mitglieder zu fördern. Alle Inhaber von Abteilungsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Abteilung wurde am 09. November 2008 gegründet. Für die Mitglieder der Radsportabteilung ist die Mitgliedschaft im TSV Kösching Voraussetzung.
Die Satzungen des TSV Kösching sind für Radsport-Mitglieder verbindlich.

 

Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede ungescholtene Person werden. Die Radsportabteilung besteht aus Erwachsenen (über 18 Jahre), Jugendlichen (14 - 18 Jahre) und Kindern (unter 14 Jahren).Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag an die Abteilungsleitung der Radsportabteilung zu richten. Bei Bewerbern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedarf es außerdem noch der schriftlichen Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter.

 

Beiträge

Die Höhe der Jahresbeiträge beträgt seit dem 01.01.2018 für:

  • Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre: 5 Euro
  • Erwachsene: 15 Euro
  • Familien: 29 Euro

 

 

Familien sind alle Erwachsenen und Kinder eines Haushalts.

Bei getrenntlebenden Eltern mit gemeinsamer Sorge ist auf dem Aufnahmeantrag für ein Kind die Unterschrift beider Sorgeberechtigen notwendig.

 

Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Mitglieder, die unverschuldet in Not geraten sind, können durch die Abteilungsleitung den Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Beiträge und Gebühren befreit. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Eine vorzeitige Kündigung berechtigt nicht zur Rückforderung von Beiträgen. 

 

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluss und durch Tod. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den zuständigen Abteilungsleiter. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig. Geht die Erklärung verspätet ein, so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Die Streichung eines Mitgliedes kann die Abteilungsleitung vornehmen, wenn der Mitgliedsbeitrag ein zweites Mal bei vorhergehender Mahnung rückgebucht wird. Die Verpflichtung zur Zahlung fällig gewordener Mitgliedsbeiträge bleibt trotz des Ausschlusses unberührt. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann von der Abteilung ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließgründe sind insbesondere: wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen Satzungen bzw. gegen die Interessen der Radsportabteilung, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Abteilungsleitung unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht. Vor der Entscheidung über einen Ausschluss ist dem Mitglied ausreichende Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu seiner Rechtfertigung zu geben. Gegen eine den Ausschluss aussprechende Entscheidung kann beim TSV 1897 Kösching Einspruch eingelegt werden. Dieser Entscheidet endgültig. Der ordentliche Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen.

 

Sportanlagen

Bei Benutzung von Sporteinrichtungen des TSV Kösching haben Mitglieder der Abteilung und Gäste die erlassene Spielordnung zu befolgen. Den berechtigten Anordnungen von Mitgliedern der Abteilungsleitung ist Folge zu leisten.

 

Organisation

Die Organe der Radsportabteilung sind:

  • die Abteilungsversammlung
  • die Abteilungsleitung

 

Die Leitung und Geschäftsführung der Radsportabteilung obligt der Abteilungsleitung. Sie besteht aus:

  • Abteilungsleiter
  • Stellvertreter
  • Kassenwart
  • Schriftführer

 

Die Abteilungsleitung hat in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind, die maßgebende Beschlussfassung und zeichnet für die Radsportabteilung.

Sämtliche Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar in die Abteilungsleitung sind nur volljährige Mitglieder. Die Wahl erfolgt für den Zeitraum von 2 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

Die Abteilungsleitung muss vom Hauptverein des TSV 1897 Kösching bestätigt werden.

Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahl volljährig sind.

 

Die Mitgliederversammlungen dienen zu:

  • Rechenschaftsberichten der Abteilungsleitung, Beschlussfassungen
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge und außerordentlichen Beiträgen
  • Wahlen, soweit diese erforderlich sind.

 

Satzungsänderungen

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt. Außerordentliche Versammlungen werden von der Abteilungsleitung einberufen, oder wenn ein viertel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragt.

Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden.

Die Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.

Die von den Abteilungsorganen gefassten Beschlüsse, Tagungen, Versammlungen, Ereignisse usw. sind schriftlich niederzulegen, von den jeweiligen Leiter zu unterschreiben und der Abteilungsleitung zur Aufbewahrung vorzulegen.

Bei einer Auflösung der Radsportabteilung muss ein entsprechender schriftlicher Antrag der Abteilungsleitung vorgelegt werden. Nur zu Zweck ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die allen Mitgliedern acht Tage im Voraus angekündigt werden muss.

Die Auflösung kann nur erfolgen, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und diese mit 3/4 einer Auflösung zustimmen. Der gesamte Kassenbestand ist daraufhin zugleich mit allen Gegenständen, die der aufgelösten Radsportabteilung gehören, allen Mitgliedern der Radsportabteilung zu übergeben, mit dem Ersuchen, sie nach eigenem Ermessen, demokratisch dem Verein zum Nutzen aller Mitglieder zuzuteilen.

 

Die von der Mitgliederversammlung auf jeweils 2 Jahre gewählten Kassenprüfer (mindestens 2 volljährige Personen), sollen jährlich mindestens eine Kassenprüfung vornehmen und der Abteilung über das Ergebnis schriftlich berichten. Den Prüfern und Mitgliedern der Abteilungsleitung ist jederzeit Einblick in die Bücher und Belege zu gewähren. Nach der Aufstellung des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr hat der Kassenwart den Kassenprüfern sämtliche Kassenunterlagen so rechtzeitig bereitzustellen, dass diese der Mitgliederversammlung einen ausführlichen Prüfbericht erstatten können. Die Mitglieder der Abteilungsleitung sind nicht berechtigt, auf den Bericht der Kassenprüfer Einfluss zu nehmen.

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Radsportabteilung finanziert sich durch:

  • Abteilungsbeiträge
  • Umlagen
  • Spenden

 

Beitragserhöhungen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag wird jährlich durch Bankeinzug (Lastschrift) erhoben.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vorschriften der Satzungen einzuhalten und angehalten, die Ziele der Radsportabteilung aktiv zu unterstützen.